Schenkungen & Erbe

Schenkungen

Schenkungen

Grundsätzlich ist es schön, wenn man etwas geschenkt bekommt. Aber auch hier hat der Fiskus Grenzen gesetzt, nach denen er mit der Schenkungssteuer beteiligt werden möchte. Dabei gibt es Freibeträge in Abhängigkeit von den Verwandtschaftsverhältnissen zum Schenker (von 20.000 Euro bis 500.000 Euro) und auch eine Einteilung in Steuerklasse I (Enge Verwandtschaft bzw. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner), II (Nahe Verwandtschaft) und III (Weit entfernte oder keine Verwandtschaft). Diese regeln den Steuersatz, der auf den Wert der Schenkung abzüglich des Freibetrages, bezahlt werden muss. Er liegt dabei zwischen 7% und 50%.

Erbe

Erbe

Die Freibeträge und Steuersätze für den Erbfall sind genauso anzusetzen wie die Freibeträge und Steuersätze für die Schenkungen, da der Staat verhindern möchte, dass er durch Schenkungen oder den Erbfall weniger Einkünfte bekommt. Natürlich kann die Aufteilung der Gelder durch den Erbfall nach Testament oder auch nach gesetzlicher Rangfolge anders aussehen als im Schenkungsfall.

Tipp: Alle Freibeträge lassen sich nach 10 Jahren erneut ansetzen, d.h. es kann sich steuerlich insbesondere innerhalb der Familie lohnen, die Schenkungen mit dem entsprechenden Zeitraum zu stückeln. Falls aber der Erbfall innerhalb der zehn Jahre nach Schenkung eintreten sollte, gelten die Freibeträge schon als genutzt und das Erbe wird zum schon geschenkten Anteil hinzugerechnet und steuerlich zusammen bewertet.