Schenkungen
Schenkungen
Grundsätzlich ist es schön, wenn man etwas geschenkt bekommt. Aber auch hier hat der Fiskus Grenzen gesetzt, nach denen er mit der Schenkungssteuer beteiligt werden möchte. Dabei gibt es Freibeträge in Abhängigkeit von den Verwandtschaftsverhältnissen zum Schenker (von 20.000 Euro bis 500.000 Euro) und auch eine Einteilung in Steuerklasse I (Enge Verwandtschaft bzw. Ehepartner/eingetragener Lebenspartner), II (Nahe Verwandtschaft) und III (Weit entfernte oder keine Verwandtschaft). Diese regeln den Steuersatz, der auf den Wert der Schenkung abzüglich des Freibetrages, bezahlt werden muss. Er liegt dabei zwischen 7% und 50%.
Erbe
Erbe
Die Freibeträge und Steuersätze für den Erbfall sind genauso anzusetzen wie die Freibeträge und Steuersätze für die Schenkungen, da der Staat verhindern möchte, dass er durch Schenkungen oder den Erbfall weniger Einkünfte bekommt. Natürlich kann die Aufteilung der Gelder durch den Erbfall nach Testament oder auch nach gesetzlicher Rangfolge anders aussehen als im Schenkungsfall.
Weiterführende Links (extern)
Schenkungssteuer – Höhe, Freibeträge & Steuerklassen (Gevestor.de)
Erbschaft Steuererklärung – Wann ist sie notwendig? (Erbrechtsinfo.com)