Bei beruflich veranlassten Kosten, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, kann man sich zumindest einen Teil der Auslagen über die Steuererklärung zurückholen.
Ausbildungskosten
Ausbildungskosten
Als Ausbildung gilt immer die erste Ausbildung, Unter Erstausbildung versteht die Finanzverwaltung die erste Lehre, die erste Ausbildung oder das erste Studium zum Erlernen eines künftigen Berufs. Diese Kosten sind als Sonderkosten (bis maximal 6.000 Euro) absetzbar, es sei denn, man verdient schon Geld mit der Erstausbildung, dann kann man die Kosten als Werbekosten absetzen.
Fortbildungskosten
Fortbildungskosten
Alle Kosten einer Zweitausbildung oder einer beruflichen Fortbildung sind als Werbekosten unbegrenzt absetzbar, solange diese dazu dienen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“.
Berufsverbände
Berufsverbände
Alle Mitgliedschaften in Berufsverbänden (z.B. Interessengemeinschaften oder Gewerkschaften) sind steuerlich als Sonderkosten absetzbar.
Fahrtkosten
Fahrtkosten
Der einfache Arbeitsweg kann mit der sogenannten Pendlerpauschale bei der Steuer als Werbekosten angesetzt werden. Dabei gelten 0,30 Euro für die ersten 20km und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer als ansetzbar, unabhängig auf welchem Wege ich zur Arbeit komme (Auto, ÖPNV, Fahrrad etc,).
Sonstige Ausgaben
Sonstige Ausgaben
Alle zusätzlichen Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Toner) sind auch als Werbekosten absetzbar. Insbesondere in den Home-Office-Zeiten sind jetzt auch verstärkt, Kosten für die Büroeinrichtung absetzbar (Büro-Stuhl, Internet-Kosten, Telefongebühren etc.), auch wenn kein eigenes abgeschlossenes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Weiterführende Links (extern)*
Fahrtkosten absetzen (buhl.de)
Arbeitnehmerveranlagung 2021: COVID-bedingte Werbungskosten (meinsteuerberater.com)